Wir arbeiten als Schulbegleiter, um Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. verhaltensbedingten Auffälligkeiten die aktive Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen. Wir verstehen uns als Hilfe und Kommunikationsvermittler für das Kind.
Wir arbeiten als Schulbegleiter, um Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. verhaltensbedingten Auffälligkeiten die aktive Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen. Wir verstehen uns als Hilfe und Kommunikationsvermittler für das Kind.
Wir helfen dem Kind
- klassenbezogene Angebote des Lehrers zu verarbeiten,
- bei lebenspraktische Verrichtungen,
- erledigen anfallende Pflegetätigkeiten während der Schulzeit,
- unterstützen bei der Orientierung im Schulalltag und
- auch bei außerschulischen Aktivitäten.
Gemeinsam mit Eltern, Lehrern und Integrationshelfern wollen wir die Rahmenbedingungen schaffen, die den Bedürfnissen und Besonderheiten jedes einzelnen Kindes gerecht werden.
Lernen in der Gemeinschaft
Der gemeinsame Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung und ihren Mitschüler/innen wird gesetzlich ausdrücklich unterstützt. Damit das gelingt, kann eine Inklusionsbetreuung helfen. Diese intensive ambulante sozialpädagogische Einzelfallbetreuung soll zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung dienen. Sie ist sowohl in der Allgemeinen Schule als auch in Förderschulen möglich.
Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?
Anspruch auf eine Schulbegleitung haben
- behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche im Sinne des §53 SGB XII, die auf Grund der Ausprägung ihrer Behinderung nur mit einer Begleitperson ihr Recht auf Beschulung wahrnehmen können
- Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung bzw. drohender Behinderung (das können auch Kinder mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen sein, die aufgrund der damit verbundenen Misserfolgserfahrungen und der Reaktionen der Umwelt sekundäre psychische Auffälligkeiten und Verhaltensprobleme ausbilden. Auch hier ist zu prüfen, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder droht. § 35a SGB VIII)
>> zum Begriff Inklusion www.inklusion-lexikon.de