Wir ermölichen Teilhabe am Leben - für Jeden!

Arbeitsassistenz ist eine Form der perönlichen Assistenz und soll Menschen , die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Dies kann Unterstützung am Arbeitsplatz bedeuten oder die Möglichkeit der Bewältigung des Alltages aber auch die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Wir helfen Entfaltung am Arbeitsleben zu ermöglichen, indem wir beispielsweise bei Außenterminen assistieren, bei denen man sich oft in fremden und manchmal nicht barrierefreien Umgebungen zurechtfinden muss. Bewegungseingeschränkte Personen entlasten wir, indem wir beim Tragen schwerer Dinge helfen oder Unterlagen anreichen. Blinden und sehbehinderten Menschen lesen wir handschriftlich geschreibenen Texte vor und Gehörlose werden bei kommunikativen Tätigkeiten wie etwa Terminabsprachen oder Telefonaten unterstützt.

Wir ermölichen Teilhabe am Leben - für Jeden!

Arbeitsassistenz ist eine Form der perönlichen Assistenz und soll Menschen , die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Dies kann Unterstützung am Arbeitsplatz bedeuten oder die Möglichkeit der Bewältigung des Alltages aber auch die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Wir helfen Entfaltung am Arbeitsleben zu ermöglichen, indem wir beispielsweise bei Außenterminen assistieren, bei denen man sich oft in fremden und manchmal nicht barrierefreien Umgebungen zurechtfinden muss. Bewegungseingeschränkte Personen entlasten wir, indem wir beim Tragen schwerer Dinge helfen oder Unterlagen anreichen. Blinden und sehbehinderten Menschen lesen wir handschriftlich geschreibenen Texte vor und Gehörlose werden bei kommunikativen Tätigkeiten wie etwa Terminabsprachen oder Telefonaten unterstützt.

Voraussetzungen

Hauptsächlich schwer sinnesgeschädigte Menschen (Blinde oder Gehörlose) und Rollstuhlfahrer bekommen Geldleistungen, um eine Arbeitsassistenz zu finanzieren. Folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein, also mindestens einen Grad der Behinderung von 50 Prozent haben.
  • Er muss bei der Arbeitsausführung erheblichen Unterstützungsbedarf haben.
  • Der Unterstützungsbedarf muss regelmäßig und dauerhaft sein.
  • Die Arbeitsverträglichen Tätigkeiten (=Kerntätigkeiten) muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst erbringen, die Arbeitsassistenz leistet nur Hilfstätigkeiten und gleicht behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen aus.
  • Weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitsgeber bereitgestellte Assistenz (z.Bsp. Arbeitskollege) reichen aus, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführen kann.
  • Die Arbeitsassistenz muss beim zuständigen Träger beantragt werden: als Maßnahme der Beruflichen Rehabilitation (Rahmenbedingungen) oder beim Integrationsamt Thüringen

Ziele

Arbeitsassistenz kann zwei Ziele anstreben:

  • Eingliederung in das Arbeitsleben - Erlangen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes.
  • Sicherung eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Wer übernimmt die Kosten für Assistenzleistungen?

Zur Finanzierung einer notwendigen Assistenz besteht ein Kostenübernahmeanspruch gegenüber den Integrationsämtern. Die Kostenübernahme muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt, stehen.

§ 185 Abs. 3 SGB IX

Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit auch Geldleistungen erbringen, insbesondere 

1. an schwerbehinderten Menschen

  • für technische Arbeitshilfen,
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
  • zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und
  • in besonderen Lebenslagen,

2. an Arbeitgeber

  • zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
  • für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betoffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
  • für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
  • zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
  • nachrangig zur beruflichen Orientierung.